Muss jeder Influencer-Beitrag als Werbung gekennzeichnet werden?
Nicht jeder Beitrag – aber immer dann, wenn eine Gegenleistung erfolgt (z. B. Geld, Produkte oder Einladungen) und der Beitrag werblichen Charakter hat. Die Kennzeichnung muss klar, unmissverständlich und gut sichtbar sein.
Welche Begriffe sind zur Werbekennzeichnung zulässig?
Erlaubt ist z. B. „Werbung“ oder „Anzeige“ – in deutscher Sprache, deutlich lesbar und am Anfang des Beitrags. Begriffe wie „ad“, „sponsored“ oder „PR Sample“ reichen nach deutschem Recht nicht aus.
Wer haftet bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht?
In erster Linie haftet der Influencer selbst. Auftraggeber – wie Agenturen oder Unternehmen – können jedoch mitverantwortlich gemacht werden, wenn sie keine ausreichenden vertraglichen Vorkehrungen getroffen haben.
Reicht ein Hinweis im Impressum oder ganz am Ende des Beitrags?
Nein. Die Werbekennzeichnung muss direkt zu Beginn des Beitrags erfolgen – sowohl bei Texten, Bildern, Videos als auch Audioformaten. Ein versteckter Hinweis reicht nicht aus.
Wie können Unternehmen sich absichern, wenn sie mit Influencern zusammenarbeiten?
Unternehmen sollten in Verträgen mit Influencern klare Regelungen zur Kennzeichnungspflicht und Haftung aufnehmen – zum Beispiel über Freistellungsklauseln. So lassen sich rechtliche Risiken deutlich minimieren.